Etwa 50 Personen gehen, stehen und staunen über die größte Wienkarte aller Zeiten am Wiener Rathausplatz.

Von verrückten Schildern und engen Gehsteigen

Wer kennt das nicht? Zu Fuß unterwegs, mit Kinderwagen oder Einkaufstrolley, machen sich auch die harmlosesten Hindernissen am Gehsteig bemerkbar. In Schlangenlinien geht es vorbei an Mistkübeln, Pollern und Verkehrsschildern. Und prompt an den engsten Stellen stehen sie dann: die sogenannten „temporären Halteverbotsschilder“. Diese markieren ein vorübergehendes Halteverbot, z. B. wegen Baustellen. Die Schilder – am Gehsteig – fordern das Freihalten der Parkspur.

Oft schon habe ich mich gefragt, warum diese Schilder immer auf dem Gehsteig, noch dazu etwas eingerückt vom Fahrbahnrand, platziert sind. Die Parkspur – für die das Halteverbot gilt – böte dafür doch genügend Platz.

Verrückte Verkehrswelt.

Die Antwort lieferte mir die Straßenverkehrsordnung (StVO). Sie schreibt den korrekten Aufstellort von Verkehrsschildern genau vor. Es gilt einen respektablen Abstand zum Fahrbahnrand einzuhalten. Der Fahrbahnrand entspricht der Gehsteigkante. Das bedeutet, bei schmalem Gehsteig stehen die Schilder mitten im Weg.

Das Schild ein Stück zur Seite zu rücken, um besser daran vorbeigehen zu können ist allerdings auch keine Lösung für die couragierte Fußgängerin. Warum? RechtsexpertInnen haben mir erklärt, dass durch das Verrücken die Schilder ihre Gültigkeit verlieren. D.h. das „temporäre Halteverbot“ gilt dann nicht mehr. Autofahrende die dort parken, dürfen weder abgeschleppt oder gestraft werden. Doch auch in der manchmal verrückte Verkehrs(verordnungs)welt wird immer wieder etwas zurechtgerückt.

Zurechtgerückt!

Jetzt hat die letzte Novelle der Straßenverkehrsordnung diesen wenig fußgängerfreundlichen Umstand zurechtgerückt. Seit 13. Jänner 2017 erlauben vier nüchterne Zeilen im Paragraph 48, dass Selbstverständliches auch selbstverständlich wird: temporäre Halteverbotsschilder dürfen in die Parkspur gestellt werden. Also, doch kein Grund zum Verrücktwerden.

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Straßenverkehrsordnung 1960, Fassung vom 21.04.2017

3 Kommentare

Molly Wurth sagte am 28.04.2017, 18:40:
Auf diversen Radwegen schaut's nicht anders aus. Seufz.
Antworten
Molly Wurth sagte am 28.04.2017, 18:49:
Und wieder einmal ist mit 'Verkehr' ausschließlich der Autoverkehr gemeint. Wären mit 'Verkehr' (fließend oder nicht) auch Radfahrer*innen und Fußgänger*innen gemeint, hätte sich dieser Gnadenakt erübrigt.
Antworten
Christoph Hörhan sagte am 06.08.2019, 22:01:
Danke - diese Frage hat mich in letzter Zeit mehrmals umgetrieben!
Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert