Zu-Fuß-Gehen in der neuen Straßenverkehrsordnung: Eine StVO-Novelle für aktive Mobilität

Mit der 33. Novelle der Österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) wird erstmals versucht, dem Zu-Fuß-Gehen mehr Bedeutung zu verleihen. Das neue Gesetz tritt ab Oktober 2022 in Kraft und enthält einige Neuerungen, die das Zu-Fuß-Gehen erleichtern.

Die Österreichische Straßenverkehrsordnung stammt aus dem Jahr 1960 – einer Zeit, in der die Motorisierung in Städten vorangetrieben wurde. Bis heute beinhaltet daher der Gesetzestext Vorschriften und Formulierungen, die Zu-Fuß-Gehende ignorieren oder als Störfaktor im Verkehrsgeschehen beschreiben. Daran wird sich nun einiges ändern. Wir haben uns die neue Textpassagen angesehen, Sie finden Sie im folgenden Artikel inklusive unserer Anmerkungen, Änderungen im Gesetzestext sind kursiv gesetzt.

Hier finden Sie den gesamten Gesetzestext der StVO-Novelle (parlament.gv.at).

§8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.

(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hierfür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden;

Anmerkung: Damit wird der mitunter gefährlichen Situation für Zu-Fuß-Gehende auf Gehsteigen mit Grundstücks- und Garagenausfahrten besser Rechnung getragen als bisher.

§17. Vorbeifahren.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in eine Haltestelle einfahrenden oder dort stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nicht vorbeifahren. Der Lenker eines Fahrzeugs darf dann vorbeifahren, wenn alle Türen des öffentlichen Verkehrsmittels wieder geschlossen sind und er sich vergewissert hat, dass keine Personen mehr zum öffentlichen Verkehrsmittel zulaufen; dabei ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und anzuhalten, wenn es die Sicherheit erfordert.

Anmerkung: Bisher war das Vorbeifahren in Schrittgeschwindigkeit sowohl an in der Haltestelle stehenden als auch dort einfahrenden öffentlichen Verkehrsmitteln gestattet. Mit der Änderung wird einer langjährigen Forderung von Behindertenorganisationen nachgekommen.

Erklärgrafik, die das Vorbeifahren an einer Straßenbahn illustriert

StVO Erklärgrafik ©BMK/unart

§21. Verminderung der Fahrgeschwindigkeit.

(3) Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5t haben innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit  zu fahren, wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Anmerkung: Diese Gesetzesänderung steht im Zusammenhang mit schweren Unfällen, bei denen der so genannte „Tote Winkel“ ausschlaggebend ist. Zuletzt kam es im Juli 2022 in Floridsdorf zu einem solchen tödlichen Abbiegeunfall. Gemeinden können darüber hinaus Rechtsabbiegeverbote für LKW > 7,5 t, welche über kein Assistenzsystem verfügen, erlassen (§43 (8)). Hier können Sie zum totem Winkel weiterlesen.

Illustration zum Abbiegen in Schrittgeschwindigkeit

StVO Erklärgrafik ©BMK/unart

§23. Halten und Parken.

(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Das Hineinragen von Teilen des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, ist verboten. Ausgenommen davon ist im Falle von Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z.B. Seitenspiegel, Stoßstange) sowie für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten. In jedem Fall hat dabei der freibleibende Querschnitt mindestens 1,5 m zu betragen. Weiters hat auf Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Querschnitt von mindestens 1,5 m in Fällen der Aufstellung oder Anbringung von Gegenständen und Einbauten freizubleiben; die Aufstellung von temporären Hindernissen wie Gerüsten oder Leitern zur Durchführung von Bau- oder Reparaturmaßnahmen ist zulässig.

Anmerkung: Allein die Länge dieses Zusatzes zeigt, wie wenig selbstverständlich in der Praxis das Freihalten von Gehsteigen durch parkende Fahrzeuge und Gegenstände aller Art ist. In Wien gilt eine Mindestbreite bei Gehsteigen von 2 m. Bei Schräg- und Senkrechtparkordnung ist diese auf 2,5 m erhöht.

Das Bild zeigt eine Illustration, wo ein Fahrzeug in den Gehsteig hineinragt

StVO Erklärgrafik © BMK/unart

§36. Zeichengebung.

(2) Die Armzeichen und Lichtzeichen sind von den Organen der Straßenaufsicht (Verkehrsposten), und zwar unter Bedachtnahme auf die jeweilige Verkehrslage und nach den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie der Bedürfnisse von Fußgängern, nach kurzer Wartezeit und ohne Eile queren zu können, zu geben.

(3) Werden auf einer Straßenstelle die Lichtzeichen automatisch oder von Straßenbenützern ausgelöst, (Abs.2) so sind diese Vorrichtungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf Bedürfnisse von Fußgängern, nach kurzer Wartezeit und ohne Eile queren zu können, so einzustellen, dass die Zeichenfolge den auf dieser Straßenstelle bestehenden Verkehrsverhältnissen entspricht.

§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf unter Berücksichtigung des fließenden und ruhenden Verkehrs der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet zwischen 0 m und nur im Ausnahmefall mehr als 2,50 m, auf Freilandstraßen und in Ausnahmefällen weniger als 30 cm und mehr als 2,50 m betragen.

Anmerkung: Diese Änderung bringt mehr Flexibilität beim Anbringen von Verkehrszeichen auf Gehsteigen und ermöglicht allenfalls mehr Platz für Zu-Fuß-Gehende. Die Möglichkeit, temporäre (nicht fix mit dem Untergrund verbundene) Verkehrszeichen statt auf dem Gehsteig auch in einer daneben befindlichen Parkspur unter zu bringen, wurde bereits mit der StVO-Novelle im Jahr 2017 erwirkt.

Das Bild zeigt eine Illustration zur Platzierung von Verkehrszeichen am Gehsteig

StVO Erklärgrafik ©BMK/unart

§53. Die Hinweiszeichen

(11a) Sackgasse mit Durchgehmöglichkeit
Dieses Zeichen zeigt an, dass die Durchfahrt durch eine Straße nicht möglich ist. Ein Durchgehen für Fußgänger ist möglich. Es kann der Anlage der Straße entsprechend angebracht werden.

Anmerkung: Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Sackgassen mitunter für den Rad- und Fußverkehr durchlässig sind, was für diese Verkehrsteilnehmenden eine relevante Information darstellt.

neues Verkehrszeichen Sackgasse mit Durchgehmöglichkeit

§76. Fußverkehr

(1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen, sofern dies zumutbar ist; beim Betreten der Fahrbahn ist auf den übrigen Verkehr achtzugeben. (…)

(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger
a) die Fahrbahn unter Bedachtnahme auf das Verkehrsaufkommen auf geradem Weg überqueren. Dabei haben sie sich vor Betreten der Fahrbahn zu vergewissern, dass sie hiebei sich selbst oder andere Straßenbenützer nicht gefährden oder diese übermäßig behindern (…)

(5) Ist ein Schutzweg vorhanden oder nicht mehr als 25 m entfernt, ist dieser zum Überqueren der Fahrbahn zu benutzen; dies gilt nicht, wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.

Anmerkung: Der Titel des Paragraphen 76 lautete ursprünglich „Verhalten der Fußgänger“. Die Formulierung, eine Fahrbahn müsse „in angemessener Eile“ gequert werden, fällt mit der Novelle ebenso weg wie die Vorschrift, einen Schutzweg, der sich innerhalb von 25 m befindet, zwingend benützen zu müssen.

§76d. Schulstraße

(1) Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden, zu Schulstraßen erklären. Bei der Verordnung ist insbesondere auf Schultage sowie die Tageszeiten von Schulbeginn und Schulende Bedacht zu nehmen.

(2) In Schulstraßen ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist der Fahrradverkehr. Krankentransporte, Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes, Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs, von Abschleppdiensten, der Pannenhilfe und Anrainer sind zum Zwecke des Zu-und Abfahrens ausgenommen. Die Behörde kann weitere Ausnahmen für Anrainerverkehre festlegen. Die Anbringung mechanischer Sperren durch von der Behörde ermächtigte Personen ist zulässig, sofern der erlaubte Fahrzeugverkehr dadurch nicht am Befahren gehindert wird. Den ermächtigten Personen ist von der Behörde eine Bestätigung über den Umfang der Ermächtigung auszustellen.

(3) In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.

(4) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Anmerkung: Die Schulstraße hat das Ziel, den Kfz-Verkehr zu Schulbeginn zu reduzieren. Und sie ermutigt Eltern und Kinder dazu, zumindest eine Teilstrecke des Schulweges klimafreundlich und aktiv – mit dem Rad, dem Roller oder zu Fuß – zurückzulegen. In Schulstraßen gilt ein Fahrverbot für Pkw. In der Novelle der Straßenverkehrsordnung werden nun bundesweit einheitliche Regelungen festgelegt, die in der Schulstraße gelten. Begleitend wird ein neues, einheitliches Straßenschild eingeführt, das Schulstraßen künftig deutlich kennzeichnet.

Das Prinzip der Schulstraße ist in Wien bereits erprobt, allerdings mit strengeren Regelungen und einem strikten Fahrverbot ohne Ausnahmen.

Weiterlesen zur neuen Schulstraße bei klimaaktiv.at.

Illustration zu einer neuen Schulstraße

StVO Erklärgrafik © BMK/unart

 

8 Kommentare

Martina Roos sagte am 29.07.2022, 11:30:
Klingt ja fortschrittlich - ABER erfahrungsgemäß wird sich kaum jemand daranhalten. Hierorts in 1170 Schöberweg/Schönbrunner Graben besteht inzwischen seit Jahren eine Umwidmung in eine Wohnstraße - hier fährt EIN einziger Anrainer Schrittgeschwindigkeit, sprich fast 100% der Autofahrer, sowie Fahrradfahrer die bergab runterbrausen, ignorieren die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit völlig - es wird kaum kontrolliert, da dies der Polizei aus personellen Gründen nicht möglich ist. FAZIT: Vollkommen sinnlose Verbesserung für Fußgänger!!! PS: Habe einen Autoraser, der mich in der Wohnstraße ungeduldig angehupt hat, zur Anzeige gebracht! Ergebnis: Der nahm sich einen Rechtsanwalt, der alles so verdreht hat, dass der Raser „nichtschuldig“ aus dem Verfahren ging!!!!!! Billiger als die Anwaltskosten wäre die Polizeistrafe gewesen!
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Michael sagte am 29.07.2022, 13:02:
Interessant. Ich bin mir aber nicht sicher, was die Einschränkung bei der verpflichtenden Nutzung eines Schutzweges, der maximal 25 Meter entfernt ist, konkret bedeutet. Ich gehe davon aus, dass es nach wie vor nicht erlaubt ist, über eine rote Fußgängerampel zu gehen - egal wie die Verkehrslage ist. Wenn ich jetzt aber direkt neben dem durch Ampeln geregelten Schutzweg bei Rot die Straße quere (natürlich nur, wenn es die Verkehrslage entsprechend der Neuformulierung des §76(5) gestattet), ist das dann künftig erlaubt? Also kommt es wirklich darauf an, ob ich über die Streifen gehe oder direkt daneben? Das erscheint mir eine recht willkürliche Regelung zu sein.
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Petra Permesser sagte am 29.07.2022, 13:21:
Eine gute Frage. Wir haben nochmals in den Erläuterungen zum Gesetz nachgesehen (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00197/index.shtml), dort steht folgendes zu lesen: "die Verpflichtung Schutzwege innerhalb einer Distanz von 25m zu benutzen entfällt dann, wenn es die Verkehrslage zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird. Dies soll das Angebot des Schutzes für Fußgänger hervorheben und gleichzeitig Umwege vermeiden, insbesonders für Menschen mit Gehbehinderung oder beim Tragen schwerer Gegenstände." Dazu ist auch §76(4) wichtig, der angibt, wann eine Fahrbahn außerhalb von geregelten Kreuzungen betreten werden darf: "(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger a) die Fahrbahn unter Bedachtnahme auf das Verkehrsaufkommen auf geradem Weg überqueren Dabei haben sie sich vor Betreten der Fahrbahn vergewissert zu haben, dass sie hiebei sich selbst oder andere Straßenbenützer nicht gefährden oder diese übermäßig behindern und b) dürfen einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten."
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Michael sagte am 29.07.2022, 14:00:
Schon komisch. Vermutlich landet das dann früher oder später vor einem Gericht zur Klärung. Es gibt zum Beispiel einen Schutzweg mit Fußgängerampel vom Vorplatz der Franz-Josefs-Bahnhofs in Richtung Friedensbrücke. Da fahren sehr selten Autos (egal zu welcher Tages- oder Nachtzeit) und die allermeisten Leute ignorieren die rote Fußgängerampel dort. Ich war schon immer der Meinung, dass ein Schutzweg ohne Fußgängerampel dort eine sinnvollere Maßnahme wäre. Aber wenn es jetzt wirklich erlaubt ist bei entsprechender Verkehrslage direkt daneben die Straße zu überqueren, dann hat sich das ohnehin erledigt. An solchen Stellen könnte man dann auf jeden Fall die Fußgängerampeln abmontieren, das spart dann künftig Strom und Wartungskosten.
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Alfred Reiter sagte am 30.07.2022, 08:52:
Als Fussgänger in Wien - besonders in den innerstädtischen Bereichen - hat man unentwegt Ärger mit Radfahrern/innen. Etwa 1/3 bis 1/4 der Radfahrer/innen hält sich an keinerlei geltende Bestimmungen. Besonders ärgerlich ist: 1) Radfahrer/innen kommen einem auf Gehsteigen entgegen oder überholen einen auf Gehsteigen auch ganz eng an Hauseingängen vorbei 2) Sie fahren mitten durch Parkanlagen 3) sie fahren durch Fussgängerzonen 4) sie fahren gegen Einbahnen 5) sie fahren bei Dunkelheit ohne Licht 6) sie fahren selbst dann auf Gehsteigen oder durch Parks wenn unmittelbar daneben Radwege liegen 7) sie hängen ihre Räder oft an Verkehrstafeln und tun dies natürlich auf dem Gehweg - nicht selten quer zum Gehweg u.v.a. Absolut ärgerlich. Ob solches Verhalten aus Rücksichtslosigkeit oder Gedankenlosigkeit oder aus beidem erfolgt ist im Endeffekt egal. Dieses Verhalten eines nicht kleinen Teil der Radfahrer/innen und auch von e-Scooter-Fahrer wird von öffentlichen Stellen auch nie mißbilligt. Dabei ärgern bzw gefährden solche Radfahrer/innen nicht nur Fussgänger, sondern bringen auch den Gedanken, wie wertvoll Radfahren in unserer Zeit ist, in Mißkredit. Sie verhalten sich solcherart auch höchst unsolidarisch gegenüber jener Mehrheit der Radfahrer, die sich an die Vorschriften hält und rücksichtsvoll fährt.
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Johann Rubitzko "Rubi" sagte am 30.09.2022, 23:26:
Vorweg: Bin 70 und war und bin immer in der Leopoldstadt wohnhaft. War Jogger, bin Fußgänger, Hundeführer, Öffi-Nutzer, Radfahrer und Autofahrer. Meinen Unmut erregt das gesamte Praterareal, insbesondere unsere geliebte Hauptallee. Diese ist ja ein Straße, die für KFZ (Ausnahme Einsatzfahrzeuge und MA42) und E-Bikes sowie E-Scooter gesperrt. Was passiert in der Praxis: Fußgänger, Nordic Walker (oft zu viert nebeneinander), Jogger (?), Kinderwägen, Rollstühle, Inline-Scater etc. frequentieren die Haupt- allee. - Es gibt beiderseits Gehwege (natürlich auch einen Reitweg). Die Wenigsten wissen, dass grundsätzlich das Radfahren (auch Scooter und Segways) nur auf Straßen und gekennzeichne- ten Wegen erlaubt ist; d. h. auch Au- und Wanderwege. Die rechtli- chege Situation wird offensichtlich verkannt. Solange nix passiert... Über die Kreuzung Meiereistraße-Stadionallee / Hauptallee möcht' ich mich eh nicht äußern: Trotz Vorrang geben und Bodenmarkie- rung erzwingen widerrechtlich Radfahrer, Jogger, Fußgänger und Nordic-Walker hier gegenüber den querenden Fahrzeugen den Vorrang. - Schlimm, weil viele Radfahrer, Jogger, Fußgänger etc. keine Ahnung von STVO haben (oder wollen). In Zeiten wie diesen, wo das Fahrrad das umweltfreundlichste Fortbewegungsmittel ist, und als solches auch propagiert wird, halt sehr traurig (und auch nicht ungefährlich. Abschließend: Ich liebe den Prater, ich bin hier aufgewachsen. Bin auch Kleingärtner (30 Jahre Funktionär etc.). Es wäre halt schön (ein frommer Wunsch), wenn sich eine minimale Disziplin einstellen würde. Man müsste halt ALLEN diese Bestimm- ungen "rüberbringen". Unsere Exekutive ist halt leider ziemlich am Limit (kein Personal, kein Nachwuchs, schlechtes Image, Gehalt). So manche Abmahnung (ohne Strafe) könnte eine nachhaltige Wir- kung zeigen. - So, genug gemault. Mit vorzüglichen Grüßen Rubi
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Thomas sagte am 27.11.2023, 15:21:
Guten Tag, informativer Beitrag, Danke. Eines ist mir unklar Zitat ) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht Fahrzeugen aller Art: zählt auch zB ein Tretroller dazu? Wo darf / Muss nun mit einem Tretroller gefahren werden? Liebe Grüße
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Kathrin Ivancsits sagte am 27.11.2023, 15:48:
Tretroller (betrieben durch Muskelkraft, mit 2 kleinen Rädern und Trittbrett) gelten als fahrzeugähnliches Spielzeug. Sie dürfen am Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraße in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Detailinformationen zu Tretrollern und wo damit gefahren werden darf finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/spielen_auf_der_strasse.html Für E-Scooter gelten andere Regeln. Detailinformationen zu Scootern finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/Elektro-Scooter,-Quads-und-Co/Seite.280200.html
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